Krankmeldung und Beurlaubung
In aller Kürze
Die Hausburgschule ist Standort der Staatlichen Europa-Schule Deutsch-Spanisch und Regelschule im gebundenen Ganztag.
Informationen zu Krankmeldungen und Fehlzeiten
Die Schulpflicht ist nicht verhandelbar. Um sie zu schützen, binden das Berliner Schulgesetz sowie die AV Schulbesuchspflicht die Lehrerinnen und Lehrer Ihres Kindes an bestimmte, rechtliche Maßnahmen. Im Folgenden fassen wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammen:
Berliner Schulgesetz – Auszug
§44 Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht Die Erziehungsberechtigten verantworten die regelmäßige Teilnahme der oder des Schulpflichtigen am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen bei der Schule an- und abzumelden.
AV Schulbesuchspflicht – die wichtigsten Schritte
Vom ersten Tag des Fernbleibens vom Unterricht haben die Erziehungsberechtigten ihr Kind per Mail oder telefonisch in der Schule zu entschuldigen. Spätestens am dritten Tag des Fernbleibens muss die Entschuldigung auch schriftlich erfolgen. Bei der Rückkehr in die Schule hat die Schülerin oder der Schüler eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer ihres oder seines Fernbleibens sowie der Grund dafür (z. B. Krankheit) ergeben.
Beispiel: Ihr Kind fehlt erstmals am Donnerstag. Am Donnerstag mailen bzw. rufen Sie zwischen 7 Uhr und 7.30 Uhr in der Schule an, um das Fehlen des Kindes mitzuteilen. Spätestens am Montag muss die Entschuldigung schriftlich erfolgen. Fehlt Ihr Kind erstmals am Montag, legen Sie spätestens am Mittwoch eine schriftliche Entschuldigung vor.
Schritte
1) E-Mail ans Sekretariat & Klassen-E-Mail am ersten Tag des Fehlens
2) Abgabe einer schriftlichen Bitte um Entschuldigung am dritten Tag des Fehlens
Erfolgt die Entschuldigung nicht in den genannten Fristen, ist das Fehlen als unentschuldigt zu notieren.
Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler unentschuldigt dem Unterricht fern, so hat die Schule bereits am ersten unentschuldigten Fehltag mit den Erziehungsberechtigten Kontakt aufzunehmen.
Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler fünf Tage dem Unterricht unentschuldigt fern, wird eine Schulversäumnis eingeleitet. Das Verfahren wiederholt sich jeweils nach weiteren fünf unentschuldigten Fehltagen im Halbjahr.
Bei begründeten Zweifeln an einem Fernbleiben aus gesundheitlichen Gründen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. (AV Schulbesuchpflicht)
Hinweis zu Entschuldigungsgründen
Für ein Fernbleiben vom Unterricht muss ein wichtiger Grund vorliegen und eine Erlaubnis vorab eingeholt werden. So wird z.B. ein Arztbesuch während der Unterrichtszeit grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, es kann glaubhaft gemacht werden, dass der Termin nicht verlegt werden kann oder dass es sich um eine schwere Erkrankung handelt, die eine sofortige Behandlung notwendig macht. Eine gebuchte Ferienreise ist kein Beurlaubungsgrund.
Beurlaubungen
Beurlaubungen von Schülern
Aus wichtigem Grund können Schüler beurlaubt werden. Beurlaubungen vor und nach den Ferien sollten im Normalfall nicht genehmigt werden, besonders nicht, wenn die Leistungen des Schülers zu wünschen lassen. Das Original wird von den Eltern im Sekretariat abgegeben oder direkt der Klassenleitung vorgelegt. Es gibt auch die Möglichkeit, dies per Mail zu machen.
Bei Anträgen bis zu drei Tagen entscheidet die Klassenleitung. Die Eltern füllen immer einen Urlaubsantrag aus. Dieser befindet sich auf der Webseite. Die Klassenleitung genehmigt den Antrag oder nicht. Das Original kommt in die Schülerakte, ein Scan oder Kopie wird den Eltern geschickt.
Mehr als drei Tage: Die Eltern füllen immer einen Urlaubsantrag. Dieser befindet sich auf der Webseite. Die Klassenleitung befürwortet den Antrag oder nicht. Dann geht das Original zu Schulleitung. Diese genehmigt den Antrag oder nicht. Das Original kommt in die Schülerakte, die Kopie wird den Eltern über das Schulsekretariat zugesandt.
Beurlaubungen/Freistellung von der Schulbesuchspflicht länger als 3 Monate: Die Eltern müssen zusätzlich einen Schulplatz im Ausland bzw. Außerhalb Berlins nachweisen. Der Antrag wird mit den Unterschriften der Klassenleitung und der Schulleitung zur Schulaufsicht gesandt. Sollte ein Schulplatz vorhanden sein, wird meist zugestimmt. Ohne Schulplatz im Ausland kann keine Beurlaubung für länger als 3 Monate gestattet werden.
Freistellung vom gebundenen Ganztag
Laut Schulgesetz gewährleisten Ganztagsschulen in gebundener Form bei verlässlichen Öffnungszeiten ab 7.30 Uhr durchgängig rhythmisierte Unterrichts- und Betreuungszeiten, an denen alle Schülerinnen und Schüler an vier Tagen der Woche verpflichtend von 8.00 bis 16.00 Uhr teilnehmen. An der Hausburgschule ist dieser Tag nicht festgelegt. Jedes Kind kann das Angebot eines kurzen Tages pro Woche nach Unterrichtsschluss in Anspruch nehmen. Eine rechtzeitige Information an das Klassen-Team ist erforderlich.